Information zu Schulversäumnissen von Schülerinnen und Schülern siehe §22 der Schulordnung für Grundschulen:
§ 22 Schulversäumnisse
(1) Sind Schülerinnen oder Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbind-
lich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule vor Unterrichtsbeginn
zu informieren. Eine begründete schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tag
vorzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen,
ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Unabhängig von wei-
teren Maßnahmen aufgrund des Schulgesetzes sind bei unentschuldigtem Fernbleiben die
Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Das Fernbleiben vom Unterricht und von sonstigen schulischen Pflichtveranstaltungen
wird in der Klassenliste oder im Klassenbuch festgehalten.
(1) Sind Schülerinnen oder Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbind-
lich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule vor Unterrichtsbeginn
zu informieren. Eine begründete schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tag
vorzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen,
ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Unabhängig von wei-
teren Maßnahmen aufgrund des Schulgesetzes sind bei unentschuldigtem Fernbleiben die
Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Das Fernbleiben vom Unterricht und von sonstigen schulischen Pflichtveranstaltungen
wird in der Klassenliste oder im Klassenbuch festgehalten.